Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Happy Dance-Fitness e.V. Er hat seinen Sitz in 15366 Neuenhagen,
Buchenstr. 25 und ist im Vereinsregister unter der VR N:r 6568 F beim Registriergericht: Amtsgericht
Frankfurt/Oder eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen
und Leistungen im Breitensport verwirklicht. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den
Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Ausübung der Tätigkeit in
den Organen (§8) des Vereins ist ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a
EStG ausgeübt werden. Diese Zahlung dient sowohl für den tatsächlichen Aufwandsersatz, als auch
eine Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand. Weitere Festlegungen werden in der
Finanzordnung erlassen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon sind
Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 EStG oder der
Ehrenamtspauschale nach §3 N.r 26a EStG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Verbandsanschluss

Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landes Brandenburg und des Landkreises Märkisch
Oderland an. Der Verein und seine Mitglieder erkennen deren Satzungen und Ordnungen an.

§5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit demAufnahmeantrag
erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem
Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die
Kündigungsfristen regelt die Beitragsordnung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende
Forderungen.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen monatlich im Voraus verpflichtet.
Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den Verein zur regelmäßigen Zahlung.
Die Höhe der Monatsbeiträge und der Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind ab dem Tag der Ernennung von der
Beitragspflicht befreit. Darüber hinaus können Gebühren, Umlagen oder sonstige finanzielle
Leistungen durch Beschluss des Vorstandes für die Mitglieder festgelegt werden, wenn das die
ordnungsgemäße Erfüllung des Satzungszweckes oder die Vereinsinteressen erfordern.

§8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus mindestens 2 und maximal 7 Mitgliedern. Jeweils 2
Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand besteht aus:
a) mindestens:
 1. Vorsitzender
 2. Vorsitzender
b) und bei Bedarf aus höchstens
4 weiteren Vorstandsmitgliedern ohne spezielle Funktion
Im Falle von einem unerwartendem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder einer Krankheit, die
eine weitere Arbeit als Vorstandsmitglied nicht mehr möglich macht, besteht die Möglichkeit einer
kommissarischen Amtsübernahme.
§10 Kassenwart
Die Funktion des Kassenwartes ist unabhängig davon, ob die Person Mitglied im Vorstand oder des
Vereins ist. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Finanzordnung geregelt. Im Falle von
einem unerwartendem Ausscheiden des Kassenwartes oder einer Krankheit, die eine weitere Arbeit
als Kassenwart nicht mehr möglich macht, besteht die Möglichkeit einer kommissarischen
Amtsübernahme.
§11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Bestimmung eines Kassenwarts
• Führung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

§12 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können auch
Nichtmitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen, die vom .1 und .2 Vorsitzenden
einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet
mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des .1 Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied, ausgenommen Ehrenmitglieder, eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
c) Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
d) Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins.
Sie soll einmal jährlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung aller
Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden und
vorzugsweise auf elektronischem Weg. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Tagesordnung ist zu
ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
oder online verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu
machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der
Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich bzw.
online unter Angabe der Gründe beantragt. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es wird
erneut verhandelt und abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die
Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet der Verein zur Erfüllung der in dieser
Satzung
definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über
persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus
gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der …
• Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen
der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  Weiter gelten die Angaben der Datenschutzordnung und des Aufnahmeantrages.

§16 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.

§17 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§18 Kassenprüfer

Bei Bedarf wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kassenprüfer. Die
Regelungen dazu
werden in der Finanzordnung des Vereins festgelegt.

§19 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss
nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Datenschutzordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§20 Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten
der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der
anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, Zwecks zur Förderung des Sports, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.

§22 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 27. Oktober 2023 in Fredersdorf von der Vorstandssitzung
geändert.