Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Happy Dance-Fitness. Er hat seinen Sitz in 15366 Hoppegarten
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des
Vereins „Happy Dance-Fitness e.V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist
die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung
sportlicher Übungen und Leistungen im Breitensport verwirklicht.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und
weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Ausübung der Tätigkeit in den Organen (§8) des Vereins ist ehrenamtlich.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. Diese
Zahlung dient sowohl für den tatsächlichen Aufwandsersatz, als auch eine
Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand. Weitere Festlegungen werden in
der Finanzordnung erlassen.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen
davon sind Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 EStG oder
der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Verbandsanschluss

Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landes Brandenburg und
des Landkreises Märkisch Oderland an. Der Verein und seine Mitglieder erkennen deren
Satzungen und Ordnungen an.

§5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die Kündigungsfristen regelt die Beitragsordnung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen monatlich im Voraus verpflichtet.
Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den Verein zur regelmäßigen Zahlung.
Die Höhe der Monatsbeiträge und der Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung
von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind ab dem Tag der Ernennung von der Beitragspflicht befreit.
Darüber hinaus können Gebühren, Umlagen oder sonstige finanzielle Leistungen durch
Beschluss des Vorstandes für die Mitglieder festgelegt werden, wenn das die
ordnungsgemäße Erfüllung des Satzungszweckes oder die Vereinsinteressen erfordern.

§8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
Der Vorstand besteht aus:
a) mindestens:
• 1.Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• Kassenwart
b) und bei Bedarf aus höchstens
• 4 weiteren Vorstandsmitgliedern ohne spezielle Funktion

§10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Führung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

§11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der
Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen, die vom 1. und 2.
Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des 2. Vorsitzenden.

§13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
c) Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
d) Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins.
Sie soll einmal jährlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
Einladung aller Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt in der Regel durch den
Vorsitzenden und vorzugsweise auf elektronischem Weg.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich oder online verlangt und begründet. Die Ergänzung ist
zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der
Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung
schriftlich bzw. online unter Angabe der Gründe beantragt.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es wird erneut verhandelt und
abgestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet der Verein zur Erfüllung der in dieser
Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und
Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der …
• Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Weiter gelten die Angaben der Datenschutzordnung und des Aufnahmeantrages.

§15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen
befreit.

§17 Kassenprüfer

Bei Bedarf wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Kassenprüfer. Die
Regelungen dazu werden in der Finanzordnung des Vereins festgelegt.

§18 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch
Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Datenschutzordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§19 Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei
der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen
gedeckt sind.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen
Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit
der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, Zwecks zur
Förderung des Sports, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 20.06.2018 in 15366 Hoppegarten von der
Gründungsversammlung beschlossen und auf der fortgesetzten Gründungsversammlung
vom 31.08.2018 geändert.